Mittwoch, 21. September 2016

1P-LSD Rechtslage 3. Quartal 2016



BASH Designer Labs informiert: 1pLSD ist auch weiterhin legal!

Rechtslage in Deutschland - Stand: 3. Quartal 2016:
1P-LSD, 1A-LSD (ALD-52), AL-LAD und ETH-LAD sind auch aktuell noch nicht gesetzlich reguliert. In den Anhängen zum BtmG sind diese Substanzen nicht aufgeführt und auch der Sachverständigenausschuss des BfArM schweigt bislang bezüglich einer möglichen weiteren Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des kommenden NpSG aktuell keine Änderung des BtmG ansteht.

Zeitgleich zur regelmäßigen Weiterentwicklung des BtmG hat der Bundestag am 21.09.2016 seine letzte Beratung zum Entwurf des bald in Kraft tretenden Neue psychoaktive Stoffe Gesetzes (NpSG) nach österreichischem Vorbild abgeschlossen. Der Bundesrat hat keine Einwände geäußert. Folglich wird das NpSG zeitnah in Kraft treten. Dieses Gesetz wird bestimmte Stoffgruppen regulieren. (Die von uns vertriebenen) Lysergamide wie 1P-LSD werden hiervon jedoch, wie erwartet, nicht erfasst sein. Der Vertrieb und Erwerb der von uns angebotenen Substanzen bleibt folglich legal.

Bitte beachten Sie jedoch, dass zahlreiche Cannabinoide (z.B. in "Kräutermischungen") und Phenethylamine (bzw. "Badesalze") in einigen Wochen mittels dem neuen NpSG reguliert sein werden. Zwar soll der Besitz und Erwerb (von deutschen Händlern, u.U.) nicht strafbar sein, jedoch werden deutsche Händler dieser Substanzen Ihre Beschäftigung bald niederlegen oder Ihren Geschäftssitz ins Ausland verlegen. Die Einfuhr von vom NpSG erfassten Substanzen aus dem Ausland (auch in geringen Mengen) wird strafbar sein. Auf 1P-LSD ist das NpSG nicht anwendbar. Somit unterliegt die Substanz folglich, als eine der wenigen übrigen Substanzen, keinen rechtlichen Besonderheiten.

Beste Grüße,

Sergej Hopkins
(Quelle: BASH Designer Labs, www.1pLSD.de)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen