Dienstag, 23. Februar 2016
1P-LSD Rechtslage 1. Quartal 2016
BASH Designer Labs informiert: 1pLSD ist auch weiterhin legal!
Rechtslage in Deutschland - Stand: 1. Quartal 2016:
1P-LSD ist noch immer legal und daran scheint sich, zumindest bis November 2016, auch nichts zu ändern. Grundsätzlich sind etwa zum Mai und zum November neue Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften zu erwarten. Jedoch zeichnet sich schon vorher anhand verschiedener Gremiensitzungen und Beratungen seitens der Regierung ab, welche Substanzen gesetzlich reguliert werden sollen. 1P-LSD hat im Rahmen dieser Vorbereitungshandlungen noch keine Erwähnung gefunden sodass es, verglichen mit den Jahren zuvor, unwahrscheinlich scheint, dass die Substanz schon im Mai vom BtmG erfasst sein wird.
Momentan liegt ein Referentenenwurf zum sog. Neue psychoaktive Substanzen Gesetz vor, welches ganze (dort definierte) Stoffgruppen aufnehmen und den Umgang mit diesen unter Strafe stellen soll. Hauptanwendungsbereich dieses Gesetzes soll zunächst die Bekämpfung der Verbreitung von Cannabinoiden, Phenylethylaminen und Cathinonen sein. Exotischere Substanzen wie etwa 1P-LSD sollen zunächst auch weiterhin mittels Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften bekämpft werden. Folglich sollte das neue NPSG dem voraussichtlichen Datum des Verbots von 1P-LSD im November nicht zuvorkommen.
Rechtslage in UK - Stand: 1. Quartal 2016:
Großbritannien trifft es da schon um einiges härter. Am 06.04.2016 tritt dort der Psychoactive Substances Act inkraft, wodurch ergänzend zum dortigen Betäubungsmittelgesetz sämtliche psychoaktiv wirkenden Substanzen (auch solche, welche noch nicht entdeckt worden sind) pauschal reguliert werden und in einer "Whitelist" festgelegt sein wird, welche psychoaktiv wirkenden Substanzen erlaubt bleiben (z.B. Koffein, Alkohol, etc). Bezüglich aller Substanzen außerhalb dieser Whitelist wird das Handeltreiben bzw. das Feilhalten für den Verkauf ins Ausland verboten sein; lediglich der Besitz zum Eigenbedarf bleibt von der Regulierung unberührt. Man darf gespannt sein, welche Lücken die britischen Händler unter diesen Umständen noch finden können, zumal Großbritannien bereits von Beginn an der Hauptexporteur für Europa war und ist.
Damit der britische Alleingang nicht dazu führt, dass auch andere europäische Länder unter Lieferschwierigkeiten geraten sind wir stolz unsere internationale Domain (.to) vorstellen zu dürfen, welche sich an nicht-deutschsprachige Länder richtet, mit welcher wir die Nachfrage nach neuen Lysergamiden decken werden und blitzschnellen Versand in die gesamte EU garantieren.
Unsere deutschsprachigen Kunden bedient selbstverständlich weiterhin wie gewohnt der DE Shop!
Beste Grüße,
Sergej Hopkins
(Quelle: BASH Designer Labs, BASH®|DE)
Dienstag, 3. November 2015
1P-LSD Rechtslage 4. Quartal 2015
BASH Designer Labs informiert: 1pLSD ist auch weiterhin legal!
Rechtslage in Deutschland - Stand: 4. Quartal 2015:
1P-LSD ist in Deutschland noch immer legal und das hat sich auch nicht mit der im November inkraft getretenen dreißigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften geändert (Quelle).
Zu einer Analog-Gesetzgebung hat Deutschland, aufgrund der aus historischen Gründen sehr einflussreichen Pharmaziebranche, bisher nicht zugestimmt. Eine solche Gesetzgebung würde entgegen dem Bestimmtheitsgebot, welches in besonderem Maße für das Strafrecht gilt, den Besitz, das Handeltreiben, etc. für den Betäubungsmitteln strukturell ähnliche Substanzen erweitern. Hierbei soll es dann unerheblich sein, ob solche ähnlichen Substanzen bereits bekannt und erwiesenermaßen schädlich wirken können, oder ob die Substanzen unbekannt und möglicherweise wichtig für Forschung und Medizin sind. Gerüchten zufolge wird derzeit an einem Referentenentwurf gearbeitet, welcher Anstoß für eine Analog-Gesetzgebung sein könnte. Vor dem 2. Quartal 2016 ist eine derartige Gesetzesänderung jedoch nicht zu befürchten.
Wir wünschen allen auch weiterhin eine angenehme Forschung mit unseren 1-propionyl-LSD Analyseblottern.
Beste Grüße,
Sergej Hopkins
(Quelle: BASH Designer Labs, BASH®|DE)
Montag, 22. Juni 2015
1P-LSD Rechtslage 3. Quartal 2015
Rechtslage in Deutschland - Stand: 3. Quartal 2015:
Der BASH Designer Labs Shop ist für euch geöffnet worden, nachdem der EuGH die Auslegung der Arzneimittelgesetze verbindlich geklärt hat und infolgedessen ein neues Lysergid-Analog entwickelt wurde.
Fast 50 Jahre hat es seit dem Summer of Love gedauert, bis es kanadischen Wissenschaftlern endlich gelungen ist die damals so beliebte Substanz LSD neu zu erfinden.
Die Hippies erfreuten sich an den zwei Halluzinogenen LSD-25 und ALD-52 (Orange Sunshine). Mit der neuen Substanz 1P-LSD (Pink Sunshine) ist nun der dritte Vertreter dieser Substanzklasse auf dem Markt und dank günstiger EuGH-Rechtsprechung sogar vollkommen legal. Genauso wie es zu den Anfängen der Hippie-Zeit war.
Ganz einfache Logik dahinter: Zwischen den Massen an Research Chemicals, für welche der EuGH eigentlich entschieden hatte, kann sich die Substanz 1P-LSD verstecken und ist somit ebenfalls nicht vom Arzneimittelbegriff des AMG umfasst.
Auch das BtMG wurde Mitte Mai erst geändert, sodass es einige Zeit dauern kann, bis 1P-LSD in den Anhängen des BtMG landet. Bisher hat noch nicht einmal das Fachgremium des BfArm 1P-LSD auf dem Schirm.
Viele beschreiben die Wirkung von 1P-LSD als exakt gleich im Vergleich zu LSD-25. Zwar ist nicht viel über die Substanz bekannt, aber die Gesundheitsrisiken dürften vergleichbar sein mit denen der klassischen LSD-Substanzen - folglich keine Gesundheitsrisiken vorhanden. Eine Suchtentwicklung ist auch fernliegend. Jedenfalls sieht die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht LSD als nicht-abhängigkeitserzeugende Substanz an. Ist ja schon mal 'ne Hausnummer. 1P-LSD welches gleich wirkt und gleich dosiert wird, wird sich hier also auch nicht anders verhalten. Set und Setting ist selbstverständlich dennoch sehr wichtig!
Schaut also einfach mal im Shop vorbei und deckt euch ein - solange es noch legal ist.
Wo? Hier: BASH®|DE
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